Pflegeversicherung Seit 1995 besteht als fünfter Zweig der Sozialversicherung die Soziale Pflegeversicherung. Darüber hinaus enthalten das SGB XI - Soziale Pflegeversicherung - und das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) auch Bestimmungen über den Pflegeversicherungsschutz der privat Krankenversicherten. Verfassungsmäßigkeit der Pflegeversicherung Das Bundesverfassungsgericht hat am 3. April 2001 sechs Urteile zur Pflegeversicherung verkündet (Az. 1 BvR 81/98, 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1681/94, 1 BvR 2491/94, 1 BvR 24/95, 1 BvR 2014/95), die von erheblicher sozialpolitischer, insbesondere auch von familienpolitischer Bedeutung sind. Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst festgestellt, dass die
Pflegeversicherung grundsätzlich verfassungskonform ist. Privat
krankenversicherte Personen dürfen gesetzlich verpflichtet werden,
einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschliessen; die
Verfassungsrichter haben damit die umfassende Versicherungspflicht bestätigt. BVerfG 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95 Das Bundesverfassungsgericht hat weiterhin festgestellt, dass es
nicht verfassungskonform ist, Mitglieder der sozialen
Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich
hohen Pflegeversicherungsbeitrag zu belasten wie Mitglieder ohne Kinder.
Das Gericht verlangt, eine Kindererziehungskomponente zu berücksichtigen.
Die Benachteiligung von Eltern ist im Beitragsrecht auszugleichen, wobei
die Unterhaltspflicht bereits gegenüber einem Kind zu berücksichtigen
ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und weil der Gesetzgeber die
Bedeutung dieser Entscheidung auch für die anderen Zweige der
Sozialversicherung zu überprüfen hat, können die beitragsrechtlichen
Regelungen (§ 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 57
SGB XI) bis zum 31. Dezember 2004 weiter angewendet werden. Welche
konkreten Maßnahmen der Gesetzgeber zur Umsetzung dieses Urteils
ergreifen wird, bleibt abzuwarten. BVerfG 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 Das Bundesverfassungsgericht hat weiterhin beanstandet (1 BvR 81/98),
dass Bürger, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind,
noch die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung nach § 26 SGB
XI haben, vom Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschlossen
sind. Diesen Personen ist zumindest ein Beitrittsrecht einzuräumen.
Das am 01.01.2002 in Kraft tretende Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz
sieht hierzu entsprechende Regelungen vor (§ 26a SGB XI). Danach wird
u.a. Personen, die am 01.01.1995 keinen Tatbestand der
Versicherungspflicht oder der Mitversicherung in der sozialen oder
privaten Pflegeversicherung erfüllten, ein Beitrittsrecht zur sozialen
Pflegeversicherung eingeräumt. Das Beitrittsrecht ist grundsätzlich
bis 30.06.2002 befristet und wirkt rückwirkend ab 01.04.2001. BVerfG 03.04.2001 - 1 BvR 81/98 Zurückgewiesen wurden die Verfassungsbeschwerden von privat Krankenversicherten (1 BvR 1681/94, 2491/94 und 24/95), die beanstandet haben, dass sie nicht in den Genuss des für sie günstigeren Beitragsrechts der sozialen Pflegeversicherung gelangen können. Das Gericht sieht darin und in der Prämiengestaltung der privaten Pflegeversicherung, die weder Kindesunterhalt noch Kinderbetreuung prämienmindernd berücksichtigt, keine Verletzung von Grundrechten. Die Spitzenverbände der gesetzlichen Pflegekassen haben am 4. April
2001 in einer gemeinsamen Presseerklärung eine erste Stellungnahme zu
den Urteilen abgegeben. Sie erwarten vom Gesetzgeber eine sorgfältige
Prüfung der Umsetzungsmöglichkeiten und stehen im Übrigen auf dem
Standpunkt, dass die bloße Umverteilung von Beitragslasten Versicherter
mit Kindern auf Kinderlose innerhalb der Sicherungssysteme keine adäquate
Lösung darstellt, weil der Familienlastenausgleich eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Sie regen deshalb an, die Möglichkeiten
einer steuerlichen Berücksichtigung entsprechender
Sozialversicherungsbeiträge von Familien mit Kindern intensiv zu prüfen. Organisation Als Träger der sozialen Pflegeversicherung wurden Pflegekassen bei den Krankenkassen gebildet. Die Selbstverwaltung der jeweiligen Krankenkasse hat ebenfalls die Selbstverwaltungsaufgaben der Pflegekasse übernommen. Die private Pflegeversicherung wird von den privaten Krankenversicherern durchgeführt. Die Versicherungs- und Beitragspflicht in der sozialen
Pflegeversicherung begann am 1.1.1995. Leistungen werden seit dem
1.4.1995, Leistungen zur vollstationären Pflege seit dem 1.7.1996
erbracht. Fachpressebeitrag auf www.kv-lex.de |
||
Alterungsrückstellung Der Versicherte zahlt mit seinem Beitrag neben einem Risikoanteil für das gegenwärtige Risiko gleichzeitig einen Sparanteil für das im Alter grundsätzlich ansteigende Krankheitsrisiko. Diese Alterungsrückstellung wird mit einem Zinssatz von 3,5 % angespart. Die PKV-Unternehmen müssen nach neuem Versicherungsrecht 80 % der über den Prozentsatz von 3,5 hinausgehenden tatsächlichen Zinserträge aus der Alterungsrückstellung zur Beitragsentlastung im Alter verwenden. Hierbei darf eine 2,5-Prozentgrenze der vorhandenen Alterungsrückstände nicht überschritten werden. Eine Hälfte der Mittel, auch wenn sie aus den Zinsen jüngerer Versicherter stammt, dient ausschließlich der Begrenzung eventuell eintretender Erhöhung der Beiträge bei den schon jetzt "alten" Versicherten. Zum Aufbau der Anwartschaft und Beitragsentlastung aller Versicherten wird die zweite Hälfte verwandt. Mit der Alterungsrückstellung wird erreicht, dass der Tatbestand des
Alterns nicht allein zu steigenden Beiträgen führt. In den Beiträgen
jüngerer Versicherungsnehmer wird schon berücksichtigt, dass im Alter
die Krankheiten grundsätzlich zunehmen und dadurch höhere Kosten
verursacht werden. |